Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Die Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII – Erfahrungsraum für Subjekt- und Demokratiebildung Schwerthelm, Moritz/Sturzenhecker, Benedikt 4 bringt“ (ebd. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 8b SGB VIII, Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Juge... § 9 SGB VIII, Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Ju... § 10 SGB VIII, Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen § 11 SGB VIII, Jugendarbeit Ihre Angebote richten sich an alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Ihre Ziele sind in § 11 Abs.1 SGB VIII näher beschrieben. (2) 1Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere. Lebens­jahr noch nicht voll­endet), die Ver­mei­dung und der Abbau von Benach­tei­li­gungen, 2. die Bera­tung und Unter­stüt­zung der Eltern und anderer Erzie­hungs­be­rech­tigter (andere Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tigte, z. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. 3 SGB VIII folgt. Das Ziel der Jugendhilfe ist das klassische Leitbild der Pädagogik von einer gelungenen Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. Die Bundesländer haben ergänzend Ausführungsgesetze erlassen. B. Vormund), 3. der Schutz von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugend­li­chen (14-18 Jahre) vor Gefahren für ihr Wohl, 4. der Erhalt und die Schaf­fung posi­tiver Lebens­be­din­gungen für junge Men­schen und ihre Fami­lie… (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung. Auszug SGB VIII Inhaltsübersicht 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Sie ist offen im Zugang, bedürfnisnah, lebenslagenorientiert, mitbestimmt, nicht standardisiert, vielfältig in … Mobile Jugendarbeit/ Streetwork umfasst sowohl Leistungen der Jugendarbeit als auch der Jugendsozialarbeit. ), eben als Demokratin/Demokrat, zu handeln. 3 SGB VIII. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist ein vom Deutschen Bundestag und mit Zustimmung des Deutschen Bundesrates beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. … 1 SGB VIII). Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. Allgemeine Vorschriften § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 2 Aufgaben der Jugendhilfe § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe § 5 Wunsch- und Wahlrecht (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. September 2012 (BGBl. (1) 1 Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. § 11 SGB VIII legt die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit als außerschulische Jugendbildung mit eigenständigem Bildungsauftrag neben der Schule fest. Sie richtet sich nicht nur an Fachkräfte, sondern an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. 2Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. § 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2 und 3 SGB VIII ab und finden ihre Konkretisierung in den §§ 11 und 13 SGB VIII. Zweites Kapitel Leistungen der Jugendhilfe . Öffentlich-rechtliche Entgeltübernahmeverpflichtung ab ausdrücklicher ... Zahlungsanspruch gegen einen Jugendhilfeträger aus jugendhilferechtlichen ... Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20, OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20, OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 13 UF 151/16, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG), Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG), Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§, Erster Abschnitt - Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§. Dieser ist allerdings kein Träger der Jugendhilfe, wie sich aus dem historischen Verständnis des Subsidiaritätsprinzips ergibt und wie auch aus der Gegenüberstellung von Trägern der freien Jugendhilfe einerseits und Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer andererseits in § 78e Abs. (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von … an den jungen Menschen selbst (wie z.B. steht in unterschiedlicher Weise mit Organisationen und Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe in in Kontakt, um sich zum Novellierungsprozess des SGB VIII gemeinsam zu positionieren … I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit. Mit dieser Broschüre, die neben dem aktuellen Gesetzestext eine Einführung in das Aufgabengebiet der Kinder- und Jugendhilfe enthält, soll ein erster Überblick und Basisinformationen vermittelt werden. Die Globalziele von Mobiler Jugendarbeit/ Streetwork leiten sich aus § 1 Abs. 1 Satz ... Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (Nds. 3 Abs. ...I S. 3464), - SGB VIII - nicht in Einklang. Die im SGB VIII angebotenen Leistungen richten sich allerdings nur z.T. SGB VIII Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe. I S. 2022) Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII; KJHG) ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. (1) 1Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. 2 Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in … Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Erstes Kapitel. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Mit dem Ausbau der Ganztagsschulen gewinnt sie zunehmend an Bedeutung. (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 8 Nach § 36a Abs. Bundesjugendkuratorium: Kinder- und Jugendarbeit stärken (2017) Deutscher Bundesjugendring: Kinder- und Jugendarbeit als wichtigen Teil der Kinder- und Jugendhilfe stärken und weiterentwickeln! Sie richtet sich an alle Schüler/innen, ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 13 SGB VIII. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu … Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) e.V. (1) 1 Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Juni 1990, BGBl. Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) Ein Schwerpunkt der Jugendarbeit ist die schulbezogene Jugendarbeit nach § 11 Abs. (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Juni 1990, BGBl. Stand: Neugefasst durch Bek. Inhaltsverzeichnis. Das Gesetz verpflichtet die Jugendämter zur Hilfe und schafft den Rahmen für die Unterstützung von Sorgeberechtigten, Müttern sowie Vätern zum Wohle ihrer Kinder. Jugendarbeit. Handlungsmaximen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. ... Anspruch auf Förderung; Antriebsfunktion; Art der Förderung; Ausgleichsfunktion; ... Schwerbehindertenabgabe; Förderung; Jugendarbeit; Kindertageseinrichtungen. § 11 SGB VIII Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Deswegen sind in der Jugendhilfe öffentliche (staatliche) und freie Träger zu unterscheiden, deren Zusammenarbeit das SGB VIII näher regelt. Thomas Trenczek. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. Das SGB VIII ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Mädchen und Jungen, jungen Frauen und jungen Männern. 2Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (1) 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 2 Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. bb. Die Grund­ziele der Kinder- und Jugend­hilfe sind 1. die För­de­rung junger Men­schen (27. 5 G v. 9.10.2020 I 2075, § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern, § 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften, § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, § 58a Sorgeregister; Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium, § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Bescheinigung nach § 58a, § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen.