(4) 1Haben die Eltern oder der nach den Abs�tzen 1 bis 3 ma�gebliche Elternteil im Inland keinen gew�hnlichen Aufenthalt, oder ist ein gew�hnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Urteile zu § 86 c SGB VIII – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 c SGB VIII VG-FREIBURG – Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; ... Bestimmung des f�r die Kosten einer Inobhutnahme gem�� � 89b Abs. 2 Satz 2 SGB VIII … Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Dementsprechend bindet § 86 Abs. 33) führt hierzu aus: „Die Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rech-nung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass grundsätzlich der Jugendhilfeträger am Wohnort der Familie für die Leistungserbringung zuständig ist. und Kostenerstattung (§§ 89 ff.) Örtliche Zuständigkeit. 854 Entscheidungen zu § 86 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18; VG Saarlouis, 30.10.2020 - … März 1997, BGBl. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gew�hnlicher Aufenthalt ma�gebend. dessen Bereich die Einrichtung liegt (§ 78e Abs. Da diese Fallkonstellation nicht in § 86 SGB VIII geregelt ist, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke und das Jugendamt B vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen § 86 Abs. (6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Abs�tzen 1 bis 5 der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat. 1 SGB VIII) vorläge. 4 und 5 mit der gesetzlichen Anerkennung abweichender länderspezifischer Zuständig- keitsregelungen 11 , zum anderen aber und insbesondere durch § 85 Abs. 854 Entscheidungen zu � 86 SGB VIII in unserer Datenbank: Zur jugendhilferechtlichen Zust�ndigkeit und der Frage einer Beendigung oder ... Kostenerstattungsanspruch nach � 89a Abs. Die Regelungen zum tatsächlichen Aufenthalt kommen hier nicht zum Tragen. 33) führt hierzu aus: „Die Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. aussetzt. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Leistungsbegriffs werden im Online-Seminar weitere Gerichtsentscheidungen vorgestellt. (1) 1F�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Eltern ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt. 2 Nr. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013 (BGBl. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. 2 s. 2 sgb viii / § 86 abs. 1 Die Zuständigkeitsregelung des § 86 b für Leistungsberechtigte nach § 19 wurde durch das 1. 5 SGB VIII) meint den Zeitpunkt nach Gewährung der Leistung. Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. Kinder- und Jugendhilfe. SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch § 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern; Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit → Erster Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 abs. 2, 4, 7 SGB VIII) ist dagegen ein Zeitraum, innerhalb dessen der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt werden muss. § 86 ist die Grundnorm zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistun-gen. §§ 86a und 86b enthalten für die dort genannten Leistungen Sonderregelungen, die als leges speciales der allgemeinen Grundnorm vorgehen. 1 Satz 1 SGB VIII). Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vorliegen. 7 SGB VIII VG-FREIBURG – Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1… 2 Satz 1 SGB VIII auf Grund der Verweisung in § 86 Abs. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann“. § 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte. der §§ 86 Abs.7, 89 SGB VIII -, dagegen etwa ein Antrag auf Aufenthalt aus humani-5 tären Gründen erfolgt ist und gleichwohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wur-de. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. 5 S. 2 SGB VIII analog anzuwenden ist. 5 SGB VIII als umfassende Regelung zur Anwendung kommen soll, kann in der logischen Folge auch keine statische Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). 5 SGB VIII ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder eine Leistungen (§ 86 Abs. gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. (2) 1Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme. Ist … SGB VIII-ÄndG … Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. 10. §§ 86c und86d SGB VIII sowie § 2 SGB X enthalten begleitende Regelungen der örtlichen Zustän- 1 SGB VIII ... Kostenerstattung zwischen �ffentlichen Tr�gern der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe ... Zur Auslegung des � 86 Abs. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt au�er Betracht. 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung. Ziel des Seminars ist die Darstellung der Regelungen, bezogen auf den Bereich Kindertagesbetreuung sowie die einschlägige Rechtsprechung. 3 sgb viii) _____ Ki./Jgdl. 1 S. 1 SGB VIII), für den Ab-schluss der individuellen Vereinbarung bei Belegung der Einrichtung im Rahmen der Hilfeplanung ist die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu bestimmen, also i.d.R. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. hatte zuletzt bei beiden Elternteilen eigenen gA Î gA des Elternteiles, bei dem sich Ki./Jgdl. (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86 d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an … 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tats�chlichen Aufenthalt hatte. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. Nach § 86 Abs. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem tats�chlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.